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Definition Teil 2
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Was ist Prozessbegleitung?Postkarte mit Pferd

Seit 01.01.2006 hat jede/jeder Betroffene sexueller und körperlicher Gewalt das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.

Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst konkret die Vorbereitung auf das strafrechtliche Verfahren und die Begleitung. Sie steht den Betroffenen als auch deren Bezugspersonen offen. (Betroffene einer Straftat treten im Strafverfahren als ZeugInnen auf.)

Idealerweise beginnt die Prozessbegleitung mit dem Entschluss zur Anzeige, geht über die Vorverhandlung zur Hauptverhandlung bis zum Abschluss eines eventuell allfälligen pflegerechtlichen Verfahrens.

Ziel der Prozessbegleitung ist die Verminderung der sekundären Traumatisierung der Betroffenen durch den Strafprozess. Ziel der Prozessbegleitung ist weiters, die Rechte der Kinder und Jugendlichen bei einem Strafverfahren sicherzustellen und die Belastungen für Kinder und Jugendliche möglichst gering zu halten.


 

Warum/wozu psychosoziale und juristische Prozessbegleitung

Kinder und Jugendliche die Opfer sexueller Gewalt wurden, sind im Rahmen der Aufdeckung und Beendigung der Übergriffe in hohem Maß von Retraumatisierung bedroht. Retraumatisierung bedeutet die Schädigungen, die mittelbar durch das Verhalten der Umwelt oder durch die Intervention von professionellen HelferInnen und Bezugspersonen entstehen. Dadurch können Teile der Dynamik der Missbrauchssituation wiederholt und verfestigt werden, wodurch es zu einer Verstärkung der Schädigung kommt (Rupp, Wohlatz, 2002). Untersuchungen belegen, dass die Gefahr einer Retraumatisierung nach Ansicht vieler ExpertInnen im Kontext eines Gerichtsverfahrens besonders hoch ist (Kirchhoff, 1994).

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Ziele der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung

Psychosoziale Prozessbegleitung hat zum Ziel, die Minderjährigen und deren Bezugspersonen vor weiteren schädigenden Einflüssen zu schützen. Gemeint sind hierbei Schuldzuweisungen, Druckausübung, Beeinflussung hinsichtlich der Einvernahmen und ZeugInnenaussagen.

Es soll Schadensbegrenzung stattfinden sowie auch die Opferrechte der/des Minderjährigen sollen gewährt werden. Psychosoziale Prozessbegleitung erweitert den Wissens- und Informationsstand der Minderjährigen und deren Bezugspersonen über die Ziele und Bedeutung der bevorstehenden Ereignisse (Einvernahmen durch Polizei, RichterIn, GutachterIn, …).

Arbeitsmethodik der psychosozialen Prozessbegleitung

  • Abklärung des Betreuungsauftrages mit den KlientInnen
  • Informationsvermittlung, Erklärung der einzelnen Schritte eines Strafverfahrens, Abwägen einer  Anzeige, Vorgehen des Straflandesgerichtes
  • Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Minderjährigen und den Bezugspersonen
  • Beratung und entwicklungsgerechte Information über Ziele und Bedeutung bevorstehender Abläufe

Anzeige: Abklären von Erwartungen und Wünschen, Konsequenzen einer Anzeige, Überblick über den gesamten Fallverlauf, Absprache aller ProzessbegleiterInnen.

Milli bei GerichtVorverfahren: Vorbereitung (räumliche und zeitliche Orientierung), Absprachen mit AnwältInnen, U-RichterInnen und Jugendwohlfahrt. Begleitung zur kontradiktorischen Einvernahme als Vertrauensperson, Nachbesprechung.

Hauptverfahren: Absprachen mit AnwältIn, HauptverhandlungsrichterIn und Jugendwohlfahrt. Vorbereitung und Begleitung der Bezugspersonen, Nachbesprechung.

  • Vorbereitung und Begleitung bei polizeilicher Einvernahme, Begutachtung durch Sachverständige, kontradiktorische Einvernahme, Gespräch mit der OpferanwältIn und sonstige Vorsprachen.
  • Planung und Organisation von Interventionen – Hilfeleistungen.
  • Kontakte zu und Koordination mit Bezirkshauptmannschaft/Jugendamt, Gericht, OpferanwältIn und anderen Beratungseinrichtungen.
  • Teilnahme an HelferInnenkonferenzen.
  • Krisenintervention und Organisation von weiteren Maßnahmen zur Krisenintervention.
  • Nachbetreuung nach Abschluss des Verfahrens und Organisation von therapeutischen Maßnahmen.

 



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